I. Einleitung
Nach § 100 Abs 2 WRG1) kann das BMLF Wasserbauten aller Art2), deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist, „als bevorzugte Wasserbauten erklären“. Damit werden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, das Vorhaben in einem wesentlich abgekürzten und vereinfachten Verfahren rechtlich zu verwirklichen.