Im Zuge einer gerichtlichen Voruntersuchung1) wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung – die Tat war wegen Rückfalls (§ 39 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren bedroht – wurde der Fernmeldeanschluß des Beschuldigten gemäß § 149 a Abs 1 Z 12) überwacht. Dabei zeigte sich, daß der Beschuldigte offenbar mit dieser Maßnahme gerechnet hatte, weil er verfängliche Gespräche sofort unterbrach und seinen Gesprächspartner von einer in der Nähe seiner Wohnung gelegenen öffentlichen Fernsprechzelle aus zurückrief. Daraufhin ordnete die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes für die Dauer eines Monats die Überwachung und Aufzeichnung aller Gespräche an, die von dieser Telefonzelle aus geführt wurden. Sie stützte diesen Beschluß auf § 149 a Abs 1 Z 3, nachdem sie die Zustimmung der Post als „Anlageninhaber“ eingeholt hatte3).