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Die Fernmeldeüberwachung öffentlicher Telefonzellen

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Wolfgang BrandstetterJBl 1984, 475 Heft 17 und 18 v. 8.9.1984

Im Zuge einer gerichtlichen Voruntersuchung1)1)Die Aktenzahl ist dem Verfasser bekannt, das Verfahren war zum Zeitpunkt der Drucklegung jedoch noch nicht abgeschlossen. wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung – die Tat war wegen Rückfalls (§ 39 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren bedroht – wurde der Fernmeldeanschluß des Beschuldigten gemäß § 149 a Abs 1 Z 12)2)Paragraphen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf die StPO 1975 (BGBl 1975/631 idF BGBl 1983/168). überwacht. Dabei zeigte sich, daß der Beschuldigte offenbar mit dieser Maßnahme gerechnet hatte, weil er verfängliche Gespräche sofort unterbrach und seinen Gesprächspartner von einer in der Nähe seiner Wohnung gelegenen öffentlichen Fernsprechzelle aus zurückrief. Daraufhin ordnete die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes für die Dauer eines Monats die Überwachung und Aufzeichnung aller Gespräche an, die von dieser Telefonzelle aus geführt wurden. Sie stützte diesen Beschluß auf § 149 a Abs 1 Z 3, nachdem sie die Zustimmung der Post als „Anlageninhaber“ eingeholt hatte3)3)Im gegenständlichen Fall erteilte die Post die Zustimmung zur Fernmeldeüberwachung der Telefonzelle ausdrücklich als „Eigentümer“ und wollte auch nach telefonischer Rücksprache mit dem Untersuchungsrichter die Frage, ob sie sich als Inhaber der Telefonzelle im Sinne des § 149 a betrachte, offenlassen..

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