A) Einleitung
Grundsätzlich unterliegen eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Aufteilung (§ 81 Abs 1 EheG). Für die Ehewohnung gelten besondere Bestimmungen: die §§ 87 und 88 EheG. Nach § 87 Abs 1 EheG kann das Gericht etwa für die Ehewohnung, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Nach Abs 2 kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen,