Unter Factoring wird allgemein die Übertragung der im Rahmen des Geschäftsbetriebes entstehenden Forderungen aus Waren- und Dienstleistungen von einem Unternehmer auf den Factor verstanden1). Die Abtretung erfolgt dabei als Globalzession2). Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst mit der Zulässigkeit dieser Zession vor allem unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit bei der Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt (unten A). Die Allgemeinen Factoring-Bedingungen (im folgenden AFB) der Factoring-Institute sehen aber nicht nur die Abtretung von Forderungen vor, sondern auch die Übertragung des sie sichernden vorbehaltenen Eigentums3). Auf die dadurch vom Factor erlangte Rechtsstellung wird im zweiten Teil eingegangen (unten B). Es geht hier in erster Linie darum, ob der Factor unbeschränkter Eigentümer der Vorbehaltsware ist, wenn der Vorbehaltskauf durch Rücktritt wegen Zahlungsverzuges des debitor cessus (im folgenden auch Abnehmer) aufgehoben wird. Für diese Frage wird davon ausgegangen, daß ein Kaufvertrag vorliegt, wenn die Factoring-Vereinbarung eine Finanzierungsfunktion umfaßt, der Factor also vor der Zahlung des Abnehmers seine Leistung an den Unternehmer erbringt4). Auf die Rechtsnatur des Factoring-Vertrages soll in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden5).