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Zwei Rechtsfragen des Factoring

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Constanze CzermakJBl 1984, 413 Heft 15 und 16 v. 11.8.1984

Unter Factoring wird allgemein die Übertragung der im Rahmen des Geschäftsbetriebes entstehenden Forderungen aus Waren- und Dienstleistungen von einem Unternehmer auf den Factor verstanden1)1)Koziol, Rechtsfragen beim Factoring-Geschäft, QuHGZ 1972, H 4, 313; Koziol–Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts6 I (1983) 234; Schinnerer–Avancini, Bankverträge3 II (1978) 79; EvBl 1983/26; SZ 53/33 = JBl 1981, 542 = EvBl 1980/187.. Die Abtretung erfolgt dabei als Globalzession2)2)Vgl die Factoring-Verträge der Factor-Bank Gesellschaft mbH und der Intermarket Factoring Gesellschaft mbH; diese Vertragsmuster und die Allgemeinen Factoring-Bedingungen (im folgenden AFB) der beiden Factoring-Gesellschaften werden idgF der gegenständlichen Arbeit zugrundegelegt.. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst mit der Zulässigkeit dieser Zession vor allem unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit bei der Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt (unten A). Die Allgemeinen Factoring-Bedingungen (im folgenden AFB) der Factoring-Institute sehen aber nicht nur die Abtretung von Forderungen vor, sondern auch die Übertragung des sie sichernden vorbehaltenen Eigentums3)3)Pkt 3 AFB der Factor-Bank und § 1 AFB der Intermarket Factoring GmbH.. Auf die dadurch vom Factor erlangte Rechtsstellung wird im zweiten Teil eingegangen (unten B). Es geht hier in erster Linie darum, ob der Factor unbeschränkter Eigentümer der Vorbehaltsware ist, wenn der Vorbehaltskauf durch Rücktritt wegen Zahlungsverzuges des debitor cessus (im folgenden auch Abnehmer) aufgehoben wird. Für diese Frage wird davon ausgegangen, daß ein Kaufvertrag vorliegt, wenn die Factoring-Vereinbarung eine Finanzierungsfunktion umfaßt, der Factor also vor der Zahlung des Abnehmers seine Leistung an den Unternehmer erbringt4)4)So EvBl 1983/26; Blaurock, Die Factoring-Zession, ZHR 1978, 325, 337 ff; Ehling, Zivilrechtliche Probleme der vertraglichen Ausgestaltung des Inland-Factoring-Geschäfts in Deutschland (1977) 51 ff; Rödl, Rechtsfragen des Factoring-Vertrages, BB 1967, 1301. Zu den von Koziol für das Vorliegen eines Kaufvertrages geforderten weiteren Voraussetzungen vgl QuHGZ 1972, H 4, 316.. Auf die Rechtsnatur des Factoring-Vertrages soll in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden5)5)Dazu Jud, KSchG, Factoring und Leasing, in: Krejci, Handbuch zum KSchG (1981) 503, 504 f; derselbe, Neuere Rechtsentwicklung beim Factoring-Geschäft, QuHGZ 1981, H 3, 45; Koziol, QuHGZ 1972, H 4, 314 ff; Schinnerer–Avancini, Bankverträge3 II 80; Schinnerer, Zur Anwendung des Kreditwesengesetzes 1979, BankArch 1979, 478, 481; für die deutsche Lehre vgl Blaurock, ZHR 1978, 327 ff; Canaris in GroßKomm HGB3 Anh nach § 357 Anm 592 ff; Ehling, Zivilrechtliche Probleme 44 ff; Köhler in Staudinger, Kommentar zum BGB12 Vorbem zu § 433 Rz 23; Löffler, Begriff und Arten des Factoring, BB 1967, 1304; Rödl, BB 1967, 1301; Roth, Das Factoring, Jura 1979, 297; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung IV (1976) 533 ff; Westermann in MünchKomm vor § 433 RdNr 33..

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