Die Überlegung, daß bei Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens die Konkursvoraussetzungen vorliegen müssen und daß bei einem unkoordinierten Hintereinander von Ausgleichs- und Konkursverfahren der mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Ausgleichsverfahrens zur Verzögerung des Eintrittes konkursspezifischer Wirkungen – insb der Anfechtbarkeit gemäß den §§ 27 ff KO – Tür und Tor geöffnet werden würde, veranlaßte bereits den Gesetzgeber der KO 1914, in § 2 KO Rückwirkungen des Konkursverfahrens zu statuieren1). Die Ausgleichsnovelle 19342) bezeichnete dann – neben anderen Änderungen3) – die mit dieser spezifischen Rückwirkung ausgestatteten Konkurse ausdrücklich als Anschlußkonkurse (§ 2 Abs 2 KO) und fügte die Rückwirkung des – von der Lehre später so bezeichneten – „unechten“ Anschlußkonkurses (§ 2 Abs 3 KO) hinzu. Die geltende Fassung sieht demnach vor, daß bei Anschlußkonkursen die nach der KO vom Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung an zu berechnenden Fristen auf die entsprechenden Ereignisse des Ausgleichsverfahrens zurückzubeziehen sind (§ 2 Abs 2 KO) und daß ersteres auch im Fall des erfolglosen Ausgleichsantrages (§ 2 Abs 3 KO; sog unechter Anschlußkonkurs) zu gelten habe.