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Der Anschlußkonkurs und § 2 KO

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Bernhard König , Univ.-Ass. Dr. Herbert FinkJBl 1984, 397 Heft 15 und 16 v. 11.8.1984

Die Überlegung, daß bei Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens die Konkursvoraussetzungen vorliegen müssen und daß bei einem unkoordinierten Hintereinander von Ausgleichs- und Konkursverfahren der mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Ausgleichsverfahrens zur Verzögerung des Eintrittes konkursspezifischer Wirkungen – insb der Anfechtbarkeit gemäß den §§ 27 ff KO – Tür und Tor geöffnet werden würde, veranlaßte bereits den Gesetzgeber der KO 1914, in § 2 KO Rückwirkungen des Konkursverfahrens zu statuieren1)1)Hiezu die Überlegungen in der Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (1914) 13 f; ähnlich bereits EB zur RV eines Gesetzes über die Einberufung der Gläubiger, 235 BlgHH 17. Session 1904, 20.. Die Ausgleichsnovelle 19342)2)BG vom 20.7.1934 BGBl 178. bezeichnete dann – neben anderen Änderungen3)3)Eingefügt wurde damals insb die bereits in der Reformdiskussion zur KO 1914 in größerem Rahmen (etwa Pollak, Gutachten über die Reform des Konkursrechts [XI. Österreichischer Advokatentag 1908] 45 ff) und schon früher problemspezifisch (§ 3 Abs 2, §§ 13 und 16 der RV 235 BlgHH 17. Session 1904 mit EB 18; Bericht der juridischen Kommission des Herrenhauses über die RV, betreffend die Einberufung der Gläubiger, 269 BlgHH 17. Session 1905, 3) erörterte Konkurseröffnung von Amts wegen. – die mit dieser spezifischen Rückwirkung ausgestatteten Konkurse ausdrücklich als Anschlußkonkurse (§ 2 Abs 2 KO) und fügte die Rückwirkung des – von der Lehre später so bezeichneten – „unechten“ Anschlußkonkurses (§ 2 Abs 3 KO) hinzu. Die geltende Fassung sieht demnach vor, daß bei Anschlußkonkursen die nach der KO vom Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung an zu berechnenden Fristen auf die entsprechenden Ereignisse des Ausgleichsverfahrens zurückzubeziehen sind (§ 2 Abs 2 KO) und daß ersteres auch im Fall des erfolglosen Ausgleichsantrages (§ 2 Abs 3 KO; sog unechter Anschlußkonkurs) zu gelten habe.

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