I. Allgemeines zu den Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – zugleich Einleitung und Problemstellung
Heute bestehen zwischen vielen Industrienationen und in verstärktem Ausmaß auch mit Entwicklungsländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese wollen die Ursache der internationalen Doppelbesteuerung, nämlich die Überschneidung von Besteuerungsrechten, beseitigen und sehen einerseits vor, daß die jeweiligen Vertragsstaaten für die im Abkommen bestimmten Einkünfte ihr Besteuerungsrecht einzuschränken haben. Abkommen legen fest, welcher Staat bestimmte Arten von Einkünften ausschließlich oder zumindest primär besteuern darf bzw welcher Staat auf die Besteuerung bestimmter Einkünfte (endgültig oder unter gewissen Einschränkungen) zu verzichten hat. Dazu enthalten die Abkommen Kollisionsnormen, die festlegen, welches Steuerrecht anzuwenden ist, wenn sich Steueransprüche verschiedener Staaten überschneiden. Für die gewerblichen Einkünfte (oder in der Terminologie der Abkommen: für die Unternehmensgewinne) erfolgt die Zuteilung1) durch die sog Betriebstättenregel2). Für die verschiedenen Einkünfte aus Kapitalvermögen weisen die Abkommen dem Wohnsitzstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht zu, daneben darf der Quellenstaat meist eine Quellensteuer in bestimmter Höhe einheben3). Derart oder ähnlich sind auch bei allen anderen Einkünften Zuteilungsregeln vorgesehen.