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Zur Befugnis des Richters zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens und Beweisanbietens nach § 179 Abs 1 Satz 2 ZPO*)*)Diese Arbeit basiert auf einem Referat im Seminar aus zivilgerichtlichem Verfahren an der Universität Wien im Sommersemester 1982, das Herr Univ.-Prof. DDr. Hans W. Fasching geleitet hat, dem ich für seine vielfältigen wertvollen Anregungen und Hinweise ganz besonders danke.

AufsätzeRichter des Handelsgerichtes Dr. Herbert PimmerJBl 1983, 129 Heft 5 und 6 v. 12.3.1983

I. Einleitung und Aufgabenstellung

Vom Zivilprozeß wird nicht erst heute verlangt, daß er in absehbarer Zeit zum Abschluß gelangt. Nur dann ist gewährleistet, daß ein noch so gerechtes Urteil auch tatsächlich den Parteien nützt. Ein diesem Zweck dienendes Konzentrationsmittel findet sich in der Bestimmung des § 179 Abs 1 Satz 2 ZPO, die dem Richter die Zurückweisung von neuem Tatsachenvorbringen und neuen Beweisanbietungen ermöglicht, wenn offenkundige Verschleppungsabsicht und Gefahr einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens gegeben sind.

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