I. Einleitung und Aufgabenstellung
Vom Zivilprozeß wird nicht erst heute verlangt, daß er in absehbarer Zeit zum Abschluß gelangt. Nur dann ist gewährleistet, daß ein noch so gerechtes Urteil auch tatsächlich den Parteien nützt. Ein diesem Zweck dienendes Konzentrationsmittel findet sich in der Bestimmung des § 179 Abs 1 Satz 2 ZPO, die dem Richter die Zurückweisung von neuem Tatsachenvorbringen und neuen Beweisanbietungen ermöglicht, wenn offenkundige Verschleppungsabsicht und Gefahr einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens gegeben sind.