I.
Zunächst wollte ich mein Unbehagen an der Entscheidung des OGH vom 13.1.1982, 1 Ob 54/811), damit besänftigen, daß wegen der bevorstehenden Aufhebung des § 65 Abs 2 EO2) die Konkurrenz verschieden langer Rechtsmittelfristen kaum mehr vorkommen, da das Zusammenfassen einer reinen Grundbuchsentscheidung mit anderen Entscheidungen doch wohl kaum praktisch sein werde. Die Entscheidung gab aber Anlaß zu – nicht nur von mir angestellten, wie sich noch ergeben wird – Erwägungen über den scheinbar unerschütterlichen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.