1. Vorbemerkung
In der bisherigen Auseinandersetzung um Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs wurde unter dem interpretationsbedürftigen Verkehrsbegriff der Straßengesetze vorwiegend die Ortsveränderung von Personen und Sachen (fließender Verkehr) und die dem Beginn und der Beendigung der Verwirklichung der Ortsveränderung dienenden Vorgänge (ruhender Verkehr) verstanden („enger“ Verkehrsbegriff)1). Dieses traditionelle Verkehrsverständnis wurde durch die zunehmende Inanspruchnahme von Straßen als Forum der Kommunikation, sei es durch Demonstration und Versammlung oder durch das Verteilen von Flugblättern, das Aufstellen von Büchertischen, das Sammeln von Unterschriften, musizieren und dgl, in Frage gestellt. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung prägte den Begriff des „kommunikativen Straßenverkehrs“ und erfaßte damit Vorgänge auf den öffentlichen Straßen, die mit dem herkömmlichen Verkehrsbegriff nichts oder nur bedingt etwas zu tun haben, das Geschehen auf Straßen also, das nicht der Fortbewegung, sondern der Bildung und dem Austausch von Information und Meinung dient („weiter“ Verkehrsbegriff)2).