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Erbsentschlagung und Eintrittsrecht der Nachkommen

AufsätzeUniv.-Doz. Dr. Herbert ZemenJBl 1983, 617 Heft 23 und 24 v. 10.12.1983

I. Einleitung und Problemstellung

Nach § 805 ABGB ist es dem berufenen Erben anheimgestellt, die angefallene Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen1)1)Der Klammerverweis in § 805 ABGB auf § 233 ABGB geht seit dem KindG 1977, durch welches dieser Paragraph aufgehoben worden ist, ins Leere. Nach geltendem Recht müßte der Verweis umzustellen sein auf: „(§§ 228 und 154 Abs 3 ABGB)“.. Wählt der Erbe die Ausschlagung, so hat er die diesbezügliche Willenserklärung, auch negative Erbserklärung genannt, gegenüber dem Abhandlungsgericht abzugeben (§§ 116, 120 Abs 2 und 122 AußStrG). Die Erbsentschlagung beseitigt den Erbanfall, der Ausschlagende scheidet als Erbe aus, und rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalles kommt der Nächstberufene zum Zuge.

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