I. Einleitung und Problemstellung
Nach § 805 ABGB ist es dem berufenen Erben anheimgestellt, die angefallene Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen1). Wählt der Erbe die Ausschlagung, so hat er die diesbezügliche Willenserklärung, auch negative Erbserklärung genannt, gegenüber dem Abhandlungsgericht abzugeben (§§ 116, 120 Abs 2 und 122 AußStrG). Die Erbsentschlagung beseitigt den Erbanfall, der Ausschlagende scheidet als Erbe aus, und rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalles kommt der Nächstberufene zum Zuge.