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§§ 354, 357 ASVG; § 62 Abs 4 AVG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 611 Heft 21 und 22 v. 5.11.1983

§ 354 ASVG, § 357 ASVG, § 62 Abs 4 AVG

Zur Entscheidung, ob ein Pensionsbescheid zu Recht berichtigt wurde, ist nicht das Schiedsgericht der Sozialversicherung, sondern die zuständige Verwaltungsbehörde, also der Landeshauptmann, berufen. – Das Schiedsgericht der Sozialversicherung ist den Versicherungsträgern nur nebengeordnet, nicht aber als Rechtsmittelbehörde übergeordnet (sukzessive Kompetenz).

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