§ 354 ASVG, § 357 ASVG, § 62 Abs 4 AVG
Zur Entscheidung, ob ein Pensionsbescheid zu Recht berichtigt wurde, ist nicht das Schiedsgericht der Sozialversicherung, sondern die zuständige Verwaltungsbehörde, also der Landeshauptmann, berufen. – Das Schiedsgericht der Sozialversicherung ist den Versicherungsträgern nur nebengeordnet, nicht aber als Rechtsmittelbehörde übergeordnet (sukzessive Kompetenz).