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§ 403 Abs 1 ASVG; § 482 Abs 1 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 611 Heft 21 und 22 v. 5.11.1983

§ 403 Abs 1 ASVG, § 482 Abs 1 ZPO

Das Berufungsgericht prüft die Sachlage, die dem Schiedsgericht bei Schluß der Verhandlung vorlag. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach diesem Zeitpunkt stellt im Berufungsverfahren eine unzulässige Neuerung dar; in diesem Fall ist ein neuer Antrag beim Versicherungsträger zu stellen.

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