§ 403 Abs 1 ASVG, § 482 Abs 1 ZPO
Das Berufungsgericht prüft die Sachlage, die dem Schiedsgericht bei Schluß der Verhandlung vorlag. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach diesem Zeitpunkt stellt im Berufungsverfahren eine unzulässige Neuerung dar; in diesem Fall ist ein neuer Antrag beim Versicherungsträger zu stellen.