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§§ 914 und 26 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 592 Heft 21 und 22 v. 5.11.1983

§ 914 ABGB, § 26 ABGB

Treten nach Abschluß eines Geschäftes Konfliktsfälle auf, die bei Abschluß von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht geregelt wurden, so ist unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung

Seite 592


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