1. Das Problem
Im Verwaltungsverfahren tritt der Einzelne in der Regel einer – monokratisch oder kollegial organisierten – Behörde gegenüber, die zur Erlassung eines Verwaltungsaktes kompetent ist. Zahlreiche Gesetze binden jedoch, vor allem im Bereich des Dienstrechts, die Erlassung von Bescheiden1) einer Verwaltungsbehörde an die Zustimmung einer zweiten Behörde oder das Einvernehmen mit ihr. Die beiden Behörden werden in der Folge als „Behörde A“ (bewilligende Behörde) und „Behörde B“ (zustimmende Behörde) bezeichnet2) 3).