1. Der zu besprechenden Entscheidung1) lag kurz gefaßt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahre 1976 schloß die T.-GmbH, die sich mit der Verlegung von Bodenbelägen befaßte, einen Werkvertag über die Verlegung von Teppichböden mit der Nebenintervenientin ab. Das dazu nötige Material kaufte sie bei der Beklagten, die Bodenbeläge erzeugt. Vereinbart wurde, daß die Teppichböden unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Überdies wurde zwischen der beklagten Lieferantin und der T.-GmbH die Abtretung der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen vereinbart. Auf Betreiben der T.-GmbH kam man ferner überein, den Besteller, als die Nebenintervenientin, von der Zession nicht zu verständigen. Dies geschah im Jahre 1977. Die Lieferung und Verlegung der Teppichböden erfolgte im Jahre 1979. Am 25.1.1979 trat die T.-GmbH die ihr gegen die Nebenintervenientin zustehenden Forderungen nochmals ab und zwar an die klagende Bank. Von dieser zweiten Zession wurde die Nebenintervenientin verständigt, worauf diese den Großteil ihrer Zahlungen an die Klägerin leistete. Im November 1979 wurde über die T.-GmbH (Zedentin) der Ausgleich und Anfang 1980 der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war nur mehr ein geringer Teil der Forderungen offen. Diese noch ausständigen Beträge hinterlegte die Nebenintervenientin bei Gericht. Die Bank klagte nun die Lieferantin auf Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Restbetrages an sie. In diesem Verfahren spielten verschiedene Rechtsfragen eine Rolle. So war zu prüfen, ob die klagsgegenständlichen Forderungen von der Zessionsvereinbarung zwischen der Beklagten und der T.-GmbH erfaßt waren, ob die Zessionsvereinbarung genügend bestimmt war und ob schließlich eine Forderung auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages überhaupt abtretbar ist. In der Behandlung dieser Fragen ist dem OGH zuzustimmen. Widerspruch ist aber bezüglich der Lösung der praktisch wohl bedeutsamsten Frage geboten. Sie ging dahin, ob zwischen der Beklagten und der T.-GmbH eine Sicherungsabtretung vorlag, zu deren Gültigkeit die Erfüllung pfandrechtlicher Publizitätserfordernisse (Verständigung der Nebenintervenientin oder Buchvermerk) notwendig gewesen wäre.