§ 15 StGB, § 146 StGB, § 147 Abs 2 StGB
Unternimmt es der Täter, von einem durch Klausel gesicherten Überbringersparbuch durch Angabe des vermeintlichen Losungsworts Geld zu beheben, so liegt relativ untauglicher, daher strafbarer Versuch des Betruges vor1).
OGH, 07.06.1982, 12 Os 84/82