V. Offenlegung bei Erklärungen unter einer Firma
„Wer mit Vertretungsmacht erkennbar ‚im Namen eines Unternehmens‘ oder ‚im Namen einer Firma‘ handelt, schließt das Rechtsgeschäft mit Wirkung für den jeweiligen Unternehmensträger“. Auf diese Formel läßt sich eine traditionsreiche Judikatur des deutschen BGH reduzieren40), die bis vor kurzem auf keinerlei Widerspruch gestoßen ist41).