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Amtshaftung und Privatwirtschaftsverwaltung*)*)Nach einem am 9.12.1982 vor der Salzburger Juristischen Gesellschaft gehaltenen Vortrag.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Bernhard EccherJBl 1983, 464 Heft 17 und 18 v. 3.9.1983

I. Problemstellung

Die als Überschrift gewählte schlagwortartige Gegenüberstellung der Begriffe „Amtshaftung“ und „Privatwirtschaftsverwaltung“ bedarf zunächst einer Klarstellung im Hinblick auf den untersuchten Problemzusammenhang. Für sich allein betrachtet sind nämlich Rechtsbereiche angesprochen, die zwar jeder für sich eine Fülle von Fragen und Problemen enthalten, jedoch auf durchaus verschiedenen Ebenen angesiedelt sind. Während es bei der Amtshaftung um die Frage der durch das Amtshaftungsgesetz (AHG)1)1)BG 18.12.1948 BGBl 20. begründeten Haftung bestimmter Rechtsträger für die als ihre Organe handelnden Personen geht, umschreibt der Begriff der Privatwirtschaftsverwaltung jenen Teil der öffentlichen Verwaltung, der nicht hoheitlich geschieht2)2)So die Bezeichnung bei Adamovich–Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht (1980) 107 f; zur Abgrenzung vgl unten II.. Hier soll nun untersucht werden, ob die durch das AHG geschaffene besondere Haftungsregelung auch dann eingreift, wenn Organe der im § 1 AHG bezeichneten Rechtsträger bei einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt die Lösung dieser Frage davon ab, welchen Sinn man der im Art 23 B-VG und § 1 AHG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung beilegt, wonach die Regelung des AHG ua nur dann eingreift, wenn die Organe bei der Schadenszufügung „in Vollziehung der Gesetze“ handelten.

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