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§ 916 Abs 1 ABGB; § 503 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 444 Heft 15 und 16 v. 6.8.1983

§ 916 Abs 1 ABGB, § 503 ZPO

Voraussetzung eines Scheingeschäftes ist es, daß beide Vertragspartner im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen sich darüber einig sind, daß nur der Schein eines Rechtsgeschäftes hervorgerufen werden soll, ohne die damit verbundenen Rechtswirkungen eintreten zu lassen. – Ob die Erklärungen nur zum Schein abgegeben wurden,

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