§ 916 Abs 1 ABGB, § 503 ZPO
Voraussetzung eines Scheingeschäftes ist es, daß beide Vertragspartner im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen sich darüber einig sind, daß nur der Schein eines Rechtsgeschäftes hervorgerufen werden soll, ohne die damit verbundenen Rechtswirkungen eintreten zu lassen. – Ob die Erklärungen nur zum Schein abgegeben wurden,