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§ 108 StGB; § 2 Abs 4 WFG 1968 BGBl 1967/280:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 443 Heft 15 und 16 v. 6.8.1983

§ 108 StGB, § 2 Abs 4 WFG 1968 idF BGBl 1967/280

Nach dem WFG 1968 besteht ein durch § 108 StGB geschütztes konkretes Recht des Landes auf Verwendung von Förderungsmitteln zu den in diesem Gesetz umschriebenen Zwecken nur unter den im Gesetz statuierten Voraussetzungen; auf diese Recht muß sich aber die Schädigungsabsicht (iS des § 5 Abs 2 StGB) des Täters, der mit unrichtigen Kostenvoranschlägen ein Wohnbaudarlehen erwirkt, beziehen.

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