§ 108 StGB, § 2 Abs 4 WFG 1968 idF BGBl 1967/280
Nach dem WFG 1968 besteht ein durch § 108 StGB geschütztes konkretes Recht des Landes auf Verwendung von Förderungsmitteln zu den in diesem Gesetz umschriebenen Zwecken nur unter den im Gesetz statuierten Voraussetzungen; auf diese Recht muß sich aber die Schädigungsabsicht (iS des § 5 Abs 2 StGB) des Täters, der mit unrichtigen Kostenvoranschlägen ein Wohnbaudarlehen erwirkt, beziehen.