1. Zur Entwicklung des neuen Grundrechts
Über dem Tor der Wiener Sezession findet sich der Spruch: „Der Zeit ihre Kunst, der Kunst ihre Freiheit“. Durch den Beschluß des Nationalrats vom 12. Mai 1982 hat dieser Kampfspruch der bildenden Künstler der Jahrhundertwende Eingang in das Verfassungsrecht gefunden1). Im lapidaren Stil der Menschenrechtstradition verbürgt ein neuer Art 17 a des Staatsgrundgesetzes die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre2). Er verbürgt auch – so scheint es – der Zeit ihre Freiheit: der Verfassungsausschuß hat diese weitere punktuelle Ergänzung der schon vielfach überlagerten Grundrechte des österreichischen Verfassungsrechts ungeachtet der nunmehr bald 20jährigen Bemühungen um ihre Gesamtreform als ein „Gebot der Zeit“ bezeichnet3).