§ 99 Abs 1 StGB
Je gravierender die Umstände der Tat nach deren Art und Gewichtigkeit sind, umsoweniger kommt der Dauer der Freiheitsentziehung entscheidende Bedeutung zu.
OGH, 05.11.1981, 12 Os 136/81
§ 99 Abs 1 StGB
Je gravierender die Umstände der Tat nach deren Art und Gewichtigkeit sind, umsoweniger kommt der Dauer der Freiheitsentziehung entscheidende Bedeutung zu.
OGH, 05.11.1981, 12 Os 136/81