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§ 11 Z 1 ZPO; § 1302 ABGB; § 93 JN:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 266 Heft 9 und 10 v. 8.5.1982

§ 11 Z 1 ZPO, § 1302 ABGB, § 93 JN

Eine deliktische Solidarhaftung mehrerer, nicht gemeinschaftlich vorgegangener Schädiger gem § 1302 ABGB begründet keine Rechtsgemeinschaft iSd § 11 Z 1 ZPO. – § 11 Z 1, 2. Fall, ZPO setzt die Ableitung des Anspruchs aus einem für alle Streitgenossen einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt voraus, ohne daß für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten müssen.

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