§ 81 EheG, § 82 EheG, § 83 EheG, § 830 ABGB, § 235 AußStrG
Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten durch den Außerstreitrichter gem den §§ 81 ff EheG ist gegenüber der Teilungsklage vorrangig. – Dies trifft auch dann zu, wenn nur ein Teil einer im Miteigentum geschiedener Ehegatten stehenden Sache als „eheliches Gebrauchsvermögen“