§ 11 Z 1 ZPO, § 1302 ABGB, § 93 JN
Eine deliktische Solidarhaftung mehrerer, nicht gemeinschaftlich vorgegangener Schädiger gem § 1302 ABGB begründet keine Rechtsgemeinschaft iSd § 11 Z 1 ZPO. – § 11 Z 1, 2. Fall, ZPO setzt die Ableitung des Anspruchs aus einem für alle Streitgenossen einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt voraus, ohne daß für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten müssen.