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§§ 81 ff EheG; § 830 ABGB; § 235 AußStrG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 264 Heft 9 und 10 v. 8.5.1982

§ 81 EheG, § 82 EheG, § 83 EheG, § 830 ABGB, § 235 AußStrG

Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten durch den Außerstreitrichter gem den §§ 81 ff EheG ist gegenüber der Teilungsklage vorrangig. – Dies trifft auch dann zu, wenn nur ein Teil einer im Miteigentum geschiedener Ehegatten stehenden Sache als „eheliches Gebrauchsvermögen“

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