Der an wohnrechtlichen Fragen Interessierte erinnert sich: im Jahre 1979 habe ich mich anhand eines konkreten Sachverhaltes mit ausgewählten Fragen des Wohnungseigentums an Garagen auseinandergesetzt2). Diesen Sachverhalt hatte der Verwaltungsgerichtshof vor kurzem rechtlich zu beurteilen. Das Erkenntnis und vor allem die einzelnen Entscheidungsgründe vermögen nicht zu überzeugen und geben Anlaß zu Kritik.