I. Einleitung
Mit der III. Teilnovelle zum ABGB wurden im Jahre 1916 auch einige Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes, so vor allem die Bestimmungen über die Haftung für Viehmängel, abgeändert. Befaßt man sich etwas näher mit Literatur und Rechtsprechung zu den entsprechenden Gesetzesstellen (§§ 925 ff, 932 a, 933 ABGB), so findet sich eine Fülle von Problemen, die bis heute nicht oder sehr uneinheitlich gelöst wurden. Einige Kernfragen dieses Problemkreises, vor allem die Frage der Auslegung des Begriffes „Viehmangel“, sollen im folgenden untersucht werden: