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§ 830 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 209 Heft 7 und 8 v. 10.4.1982

§ 830 ABGB

Dem objektiven Teilungshindernis der „Unzeit“ genügen nur Umstände, die vorübergehender Natur sind und von denen zu erwarten ist, daß sie in naher Zeit wegfallen werden. – Als solcher Umstand kann auch die dringende Reparaturbedürftigkeit eines Wohnhauses angesehen werden, wenn man davon ausgeht, daß für ein reparaturbedürftiges Haus ein geringerer Versteigerungserlös zu erzielen sein wird als für

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