§ 1168a ABGB, § 1009 ABGB
Der mit der Überwachung einer dritten Person betraute Detektiv muß den Vertragspartner davon verständigen, daß der Überwachte die Überwachung wahrgenommen hat, und weitere Weisungen einholen. Unterläßt er das, hat er für die der Entdeckung seiner Beobachtung nachfolgende Zeit keinen Entgeltsanspruch.