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§ 74 Z 7 und § 223 Abs 1 und 2 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 609 Heft 21 und 22 v. 6.11.1982

§ 74 Z 7 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 223 Abs 2 StGB

Wohl kommt der unbeglaubigten Fotokopie einer Urkunde Urkundencharakter nicht zu, doch liegt Urkundenfälschung vor, wenn unter dem abgelichteten Briefkopf das Papier mit einem irreführenden Text des angeblichen Absenders versehen wird. – „Gebrauch“ ist jede rechtserhebliche Verwendung der Urkunde, soferne zwischen dieser und dem Urkundeninhalt ein Zusammenhang besteht.

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