§ 74 Z 7 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 223 Abs 2 StGB
Wohl kommt der unbeglaubigten Fotokopie einer Urkunde Urkundencharakter nicht zu, doch liegt Urkundenfälschung vor, wenn unter dem abgelichteten Briefkopf das Papier mit einem irreführenden Text des angeblichen Absenders versehen wird. – „Gebrauch“ ist jede rechtserhebliche Verwendung der Urkunde, soferne zwischen dieser und dem Urkundeninhalt ein Zusammenhang besteht.