§ 16 AußStrG, § 17 AußStrG, § 1 AußStrG, Art 2 StGG, Art 7 B-VG, Art 18 B-VG
Der Begriff der „offenbaren Gesetzwidrigkeit“ ist iSd Art 18 Abs 1 B-VG hinreichend bestimmt. – Das Fehlen einer Wiederaufnahmemöglichkeit im AußStrG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sich Außerstreitangelegenheiten zweifellos von Streitsachen unterscheiden.