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§§ 16, 17 und 1 AußStrG; Art 2 StGG; Art 7 und 18 B-VG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 606 Heft 21 und 22 v. 6.11.1982

§ 16 AußStrG, § 17 AußStrG, § 1 AußStrG, Art 2 StGG, Art 7 B-VG, Art 18 B-VG

Der Begriff der „offenbaren Gesetzwidrigkeit“ ist iSd Art 18 Abs 1 B-VG hinreichend bestimmt. – Das Fehlen einer Wiederaufnahmemöglichkeit im AußStrG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sich Außerstreitangelegenheiten zweifellos von Streitsachen unterscheiden.

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