§ 355 EO
Bereits im Exekutionsbewilligungsantrag zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen hat der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig zu behaupten.
OGH, 09.12.1981, 3 Ob 136/81
§ 355 EO
Bereits im Exekutionsbewilligungsantrag zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen hat der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig zu behaupten.
OGH, 09.12.1981, 3 Ob 136/81