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Verfassungsnovelle 1981 und Staatsgrundgesetznovelle 1982

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Felix Ermacora*)*)Während der Drucklegung dieses Aufsatzes wurde das B-VG erneut – zum 38. Mal – novelliert.JBl 1982, 577 Heft 21 und 22 v. 6.11.1982

I.

Mit Beschluß des Nationalrates vom 1. Juli 1981 ist das B-VG seit 1930 (di seit der letzten Wiederverlautbarung des Verfassungstextes) zum 37. Male geändert worden1)1)Ein Spiegel aller Änderungen der Bundesverfassung findet sich bei Ermacora (Hrsg), Österreichische Bundesverfassungsgesetze9 (Reclam, 1980) 19 ff.. Diese Änderung fügt einen neuen Art 8 a in das B-VG ein, ändert die Art 9, 21, 41, 42 und 47, fügt einen neuen Art 49 a ein, ebenso einen neuen Art 139 a, ändert Art 144, fügt ein neues siebentes Hauptstück (Art 148 a bis 148 j) ein, ändert den Art 151 und hebt den Art 152 B-VG auf. In vier weiteren Artikeln trifft die Novelle Übergangsregelungen2)2)Art II der Nov hebt das WiederverlautbarungsG 1947 auf, läßt bisherige Wiederverlautbarungen, die aufgrund dieses Gesetzes erfolgt sind, unberührt; Art III trifft eine Übergangsregelung, die sich auf die im Art 21 B-VG festgelegte Kompetenz zum Personalvertretungsrecht bezieht; Art IV stellt fest, daß anhängige Verfahren über Beschwerden nach Art 144, die vor dem 1.1.1981 eingebracht worden sind, nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind; Art V hebt die §§ 1 bis 10 und den § 28 des VolksanwaltschaftsG BGBl 1977/121 auf und läßt die Funktionsperiode der derzeit im Amt befindlichen Volksanwälte mit Ablauf des 30.6.1983 – also jenes Tages, mit dem das bisherige VAG seine Gültigkeit hätte verlieren sollen – enden. – Über die Debatte im Nationalrat siehe StenProt NR 15. GP, 8188 ff. – Die Novelle ist unter BGBl 1981/350 verlautbart. Das BVG ist am 1.8.1981 in Geltung getreten..

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