I. Einleitung
Nimmt der Gläubiger die ihm vom Schuldner obligationsgemäß (§ 1413 ABGB) angebotene Leistung nicht an, so gerät er in Gläubiger- oder Annahmeverzug. Dieser Gläubigerverzug hebt zwar die Verpflichtung des Schuldners zu leisten nicht auf, doch bestimmt § 1419 ABGB, daß die „widrigen Folgen“ auf den Gläubiger fallen. Was darunter im einzelnen zu verstehen ist, läßt sich dem reichlich unbestimmten § 1419 ABGB nicht entnehmen. Einigkeit besteht im wesentlichen darüber1), daß der Gläubigerverzug die Verpflichtung des Schuldners bis zu einer eventuellen Hinterlegung (§ 1425 ABGB) oder sonstigen Schuldbefreiung fortbestehen läßt, ohne daß der Schuldner – wie umgekehrt der Gläubiger beim Schuldnerverzug – vom Vertrag zurücktreten könnte; ferner, daß die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung nunmehr den Gläubiger trifft; schließlich, daß ein eventuell vorangegangener Schuldnerverzug mit dem nunmehrigen Gläubigerverzug endet. Bis in jüngste Zeit war ferner anerkannt2), daß der Schuldner nur mehr für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Verpflichtungen, insbesondere seiner Verwahrungspflicht hafte, und daher auch bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Leistungsobjekts den Anspruch auf das Entgelt behält2a). Dieser Auffassung ist aber Bydlinski3) insofern entgegengetreten, als er zwischen der Schadenersatzpflicht und dem Übergang der Preisgefahr auf den säumigen Gläubiger differenziert. Bydlinski anerkennt zwar einen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz, wonach der Schuldner ab dem Verzug des Gläubigers für Schäden, die dem Gläubiger durch unzureichende Verwahrung erwachsen, nur noch bei grobem Verschulden, nicht aber auch bei leichter Fahrlässigkeit hafte. Dagegen solle aber die Preisgefahr den Gläubiger nur bei zufälligen Verschlechterungen des Leistungsobjekts treffen, so daß etwa der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Zerstörung des Kaufobjektes zwar nicht schadenersatzpflichtig wird, wohl aber den Kaufpreisanspruch einbüßt.