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§§ 283 Abs 6, 284 Abs 1, 294 Abs 1 und 366 Abs 3 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 48 Heft 1 und 2 v. 23.1.1982

§ 283 Abs 6 StPO, § 284 Abs 1 StPO, § 294 Abs 1 StPO, § 366 Abs 3 StPO

Für den Privatbeteiligten wird, auch wenn er in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, die Berufungsfrist schon durch die Urteilsverkündigung und nicht erst durch die Zustellung der Urteilsausfertigung in Gang gesetzt.

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