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§ 164 Abs 3 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 48 Heft 1 und 2 v. 23.1.1982

§ 164 Abs 3 StGB

Zwischen dem ersten und dem dritten Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB besteht Gesetzeskonkurrenz, wenn der Wert der verhehlten Sache S 100.000,– übersteigt und die Sache aus einer Vortat stammt, für die nur infolge ihres Wertes eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafe vorgesehen ist.

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