§ 164 Abs 3 StGB
Zwischen dem ersten und dem dritten Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB besteht Gesetzeskonkurrenz, wenn der Wert der verhehlten Sache S 100.000,– übersteigt und die Sache aus einer Vortat stammt, für die nur infolge ihres Wertes eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafe vorgesehen ist.