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§§ 932 f und 918 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteGeorg WilhelmJBl 1982, 38 Heft 1 und 2 v. 23.1.1982

§ 932 ABGB, § 933 ABGB, § 918 ABGB

Bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist das Recht auf Vertragsaufhebung auch dann gerichtlich (durch Klage oder Einrede) geltend zu machen, wenn der Gewährleistungsverpflichtete zuvor die (Gattungs-)Sache auf Verlangen des Berechtigten (zweimal) erfolglos ausgetauscht hat. – Zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen dessen Lieferanten durch den Leasingnehmer.

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