§ 904 ABGB, § 1451 ABGB, § 1452 ABGB, § 1453 ABGB, § 1486 Z 1 ABGB
Wurde eine Forderung zur Abwendung eines bevorstehenden Konkurses gestundet, so ist die Leistung nunmehr nach Möglichkeit oder Tunlichkeit geschuldet. – Die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, dh hier mit dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung auf Grund der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners möglich geworden ist.