vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 904 Satz 3, 1451 ff und 1486 Z 1 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 37 Heft 1 und 2 v. 23.1.1982

§ 904 ABGB, § 1451 ABGB, § 1452 ABGB, § 1453 ABGB, § 1486 Z 1 ABGB

Wurde eine Forderung zur Abwendung eines bevorstehenden Konkurses gestundet, so ist die Leistung nunmehr nach Möglichkeit oder Tunlichkeit geschuldet. – Die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, dh hier mit dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung auf Grund der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners möglich geworden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!