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Zum Import von Tonträgern aus dem EWG-Bereich*)*)Der vorliegende Beitrag beruht auf einem vom Verfasser erstatteten Rechtsgutachten.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Hans-Georg KoppensteinerJBl 1982, 18 Heft 1 und 2 v. 23.1.1982

Urheberrechtliche Befugnisse hinsichtlich der mechanischen Vervielfältigung musikalischer Werke und der Verbreitung der Tonträger werden in Kontinentaleuropa auf der Grundlage des BIEM-Normalvertrages üblicherweise wie folgt verwertet: Der Urheber überträgt diese Befugnisse an die jeweilige nationale Verwertungsgesellschaft (in Österreich die Austro-Mechana). Die Verwertungsgesellschaften schließen untereinander weltweite Gegenseitigkeitsverträge mit der Folge ab, daß jede von ihnen in ihrem Bereich über das gesamte sog „Weltrepertoire“ verfügen kann. Um sicherzustellen, daß die in einem bestimmten Land verkauften Tonträger jeweils mit derselben Lizenzgebühr belastet sind, variiert die von den Herstellern an die „zuständige“ Verwertungsgesellschaft zu zahlende Gebühr danach, in welchem Land die Werkstücke vertrieben werden sollen: Für Schallplatten zB, die ein deutscher Produzent nach Österreich zu exportieren wünscht, richtet sich die maßgebliche Lizenzgebühr daher nach den österreichischen Sätzen. Die Austro-Mechana kassiert diese Gebühr zwar nicht selbst, profitiert aber über ein Abrechnungssystem von ihr. Weitere Details des in den Einzelheiten durchaus komplexen Sachverhaltes können an dieser Stelle offen bleiben; anstattdessen sei auf Darlegungen von Frotz1)1)Frotz, ÖBl 1977, 136 ff. und das OGH-Urteil vom 19.7.19792)2)OGH ÖBl 1980, 25 = GRUR Int 1980, 125 mit (zustimmender) Glosse von Ulmer. verwiesen.

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