I. Einleitung
Gemäß § 67 Abs 4 ASVG haftet der „Betriebsnachfolger“ für die rückständigen Beiträge, die sein Vorgänger in den letzten 12 Monaten vor dem „Erwerb“ zu zahlen gehabt hätte. Im Falle einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet der Erwerber jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. § 67 Abs 4 ASVG bestimmt ferner, daß die Haftung des Nachfolgers unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB eingreift.