Urheberrechtliche Befugnisse hinsichtlich der mechanischen Vervielfältigung musikalischer Werke und der Verbreitung der Tonträger werden in Kontinentaleuropa auf der Grundlage des BIEM-Normalvertrages üblicherweise wie folgt verwertet: Der Urheber überträgt diese Befugnisse an die jeweilige nationale Verwertungsgesellschaft (in Österreich die Austro-Mechana). Die Verwertungsgesellschaften schließen untereinander weltweite Gegenseitigkeitsverträge mit der Folge ab, daß jede von ihnen in ihrem Bereich über das gesamte sog „Weltrepertoire“ verfügen kann. Um sicherzustellen, daß die in einem bestimmten Land verkauften Tonträger jeweils mit derselben Lizenzgebühr belastet sind, variiert die von den Herstellern an die „zuständige“ Verwertungsgesellschaft zu zahlende Gebühr danach, in welchem Land die Werkstücke vertrieben werden sollen: Für Schallplatten zB, die ein deutscher Produzent nach Österreich zu exportieren wünscht, richtet sich die maßgebliche Lizenzgebühr daher nach den österreichischen Sätzen. Die Austro-Mechana kassiert diese Gebühr zwar nicht selbst, profitiert aber über ein Abrechnungssystem von ihr. Weitere Details des in den Einzelheiten durchaus komplexen Sachverhaltes können an dieser Stelle offen bleiben; anstattdessen sei auf Darlegungen von Frotz1) und das OGH-Urteil vom 19.7.19792) verwiesen.