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§§ 15, 16, 164 und 165 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 437 Heft 15 und 16 v. 7.8.1982

§ 15 StGB, § 16 StGB, § 164 StGB, § 165 StGB

Das Abbrechen der Kaufverhandlungen, nachdem der Täter von der diebischen Herkunft des Gegenstands erfahren hat, hindert zwar seine Bestrafung nach § 164 StGB, vermag aber an der bereits eingetretenen Strafbarkeit wegen fahrlässigen Verhandelns nichts zu ändern.

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