§ 15 StGB, § 16 StGB, § 164 StGB, § 165 StGB
Das Abbrechen der Kaufverhandlungen, nachdem der Täter von der diebischen Herkunft des Gegenstands erfahren hat, hindert zwar seine Bestrafung nach § 164 StGB, vermag aber an der bereits eingetretenen Strafbarkeit wegen fahrlässigen Verhandelns nichts zu ändern.