§ 28 StGB, § 87 StGB, § 125 StGB
Maßgebend für die Annahme einer Konsumtion ist nicht die Nämlichkeit oder Verschiedenheit der Rechtsgüterverletzung, sondern der Umstand, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung (zB die Sachbeschädigung) nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist.