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§ 1489, 2. Satz ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 389 Heft 13 und 14 v. 3.7.1982

§ 1489 ABGB

Die Verjährungsfrist nach dieser Gesetzesstelle beginnt ohne Rücksicht auf einen eingetretenen Schaden oder die Kenntnis des Verletzten vom Schaden absolut mit dem schädigenden Ereignis.

OGH, 15.09.1981, 4 Ob 76/81

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