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§§ 127, 146 und 153 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 387 Heft 13 und 14 v. 3.7.1982

§ 127 StGB, § 146 StGB, § 153 StGB

Ein LKW-Fahrer, der im Einvernehmen mit den betreffenden Tankwarten seine Dienstgeberfirma widerrechtlich und in Schädigungsabsicht mit jeweils größeren als den tatsächlich getankten Treibstoffmengen belastet, macht sich weder des Diebstahls noch des Betruges, sondern der Untreue schuldig.

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