§ 127 StGB, § 146 StGB, § 153 StGB
Ein LKW-Fahrer, der im Einvernehmen mit den betreffenden Tankwarten seine Dienstgeberfirma widerrechtlich und in Schädigungsabsicht mit jeweils größeren als den tatsächlich getankten Treibstoffmengen belastet, macht sich weder des Diebstahls noch des Betruges, sondern der Untreue schuldig.